Jagdgebrauchs- und Anlagenprüfungen

A N L A G E N P R Ü F U N G E N

Schussfestigkeitsprüfung (Sfk)

Prüfungsdurchführung

  1. Die Prüfung der Schussfestigkeit kann mit einer Prüfung verbunden werden. 
  2. Vor dem Beginn der Prüfung sind für alle teilnehmenden Hunde zwei Schrotschüsse zur Gewöhnung abzugeben. 
  3. Die Hunde werden einzeln und unangeleint in übersichtlichem Gelände geprüft. 
  4. Zur Prüfung der Schussfestigkeit hat sich der Hund in freier Suche mindestens 30 m vom Hundeführer zu entfernen. Das Kommando für zwei abzugebende Schüsse während der freien Suche gibt ein Richter. Zwischen den beiden Schüssen muss eine angemessene Pause sein. Hunde, die Angstreaktionen zeigen, sind frühestens nach 30 Minuten nochmals zu prüfen. Reißen sie auf den Schuss hin aus oder versuchen, sich zu verkriechen, sind sie schussscheu. 
  5. Der Schussfestigkeitsnachweis kann auch über den Wassertest erbracht werden.
  6. Die Sfk wird zuchtbuchmäßig erfasst. 

Prüfungszeitraum

Unbeschränkt

Zulassungsvoraussetzungen

ab fünf Monate

Meldezahl

Unbegrenzt

Melde- und genehmigungspflichtig

Richter 

Die Prüfung muss von zwei Richtern abgenommen werden. Hiervon muss ein Richter in der DTK-Richterliste aufgeführt sein. Als zweiter Richter ist entweder ein anderer Verbandsrichter, ein ausländischer Teckelrichter oder ein DTK-Richteranwärter zugelassen. Die Richter dürfen der veranstaltenden Gruppe angehören. 

Wassertest (Wa.T.)

Prüfungsdurchführung

  1. Die Arbeit soll beweisen, dass der Hund eine geschossene Ente aus dem Wasser holt. 
  2. Die erlegte Ente wird vom Hundeführer oder einem Dritten in tiefes Wasser geworfen unter gleichzeitiger Abgabe von zwei Schrotschüssen in die Luft, so dass der Hund eine Schwimmstrecke von ca. 6 bis 8 Meter und die gleiche Entfernung zurück zum Ufer hat. Der Hund ist nach Abgabe der Schüsse zu schnallen.
  3. Der Hund soll freiwillig die Ente zum Hundeführer bringen oder dort anlanden. Zuspruch durch den Hundeführer ist gestattet. Die einmalige Wiederholung am Ende der Prüfung ist möglich. 
  4. Verläuft der zweite Versuch ebenfalls negativ, ist die Arbeit nicht bestanden. Die Schussfestigkeit kann bescheinigt werden, wenn der Hund bis zur Ente schwimmt. 
  5. Die Arbeit ist nach Fachwert- und Leistungsziffern 1 - 4 zu bewerten:  Die Wasserfreudigkeit mit der Fachwertziffer 5 und das Bringen mit der Fachwertziffer 3. Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Fächer mindestens mit der Leistungsziffer 2 bewertet worden sind.
  6. In der Ahnentafel wird bescheinigt: "Wassertest/Schussfestigkeit der Gr. ........ am ......... bestanden............ Punkte"
  7. Der bestandene Wassertest gilt als Schussfestigkeitsprüfung, er wird zuchtbuchmäßig erfasst. 

Prüfungszeitraum

Unbeschränkt

Zulassungsvoraussetzungen

ab fünf Monate

Meldezahl

Unbegrenzt

Melde- und genehmigungspflichtig

Richter 

Die Prüfung muss von zwei Richtern abgenommen werden. Hiervon muss ein Richter in der DTK-Richterliste aufgeführt sein. Als zweiter Richter ist entweder ein anderer Verbandsrichter, ein ausländischer Teckelrichter oder ein DTK-Richteranwärter zugelassen. Die Richter dürfen der veranstaltenden Gruppe angehören. 

Spurlautprüfung (Sp)

Allgemeines

Die Spurlautprüfung ist eine Anlagenprüfung. Nase, Spurlaut, Spurwille und Spursicherheit sind die Prüfungskriterien auf der Hasenspur in einem Feldrevier. Der zu prüfende Hund darf den Hasen nicht eräugt haben. 

Durchführung der Prüfung

  1. Die Richter, Hundeführer und Helfer gehen in einer Treiberlinie durch das Suchengelände.
  2. Nachdem ein Hase hochgemacht wurde, begibt sich der Hundeführer nach Aufforderung durch einen Richter in die Nähe der Hasenspur und lässt seinen Hund frei suchen. Der Richter soll den Hundeführer einweisen und die Fluchtrichtung des Hasen anzeigen. Er darf den Hund und Hundeführer bei der Aufnahme der Spur unterstützen. Der Hund soll die Spur aufnehmen und ihr lauthals folgen. Hat der Hund die Spur aufgenommen, darf der Hundeführer seinem Hund nur auf Weisung eines Richters folgen. 
  3. Jedem Hund steht ein Hase zu, um seinen Spurlaut zu beweisen. Ein zweiter Hase kann durch die Richter zur besseren Beurteilung der Arbeit des Hundes gegeben werden. Den Hunden, die auch nach dem zweiten Hasen noch keinen Spurlaut nachgewiesen haben, können die Richter nach freiem Ermessen maximal einen dritten Hasen geben. Die Anzahl der zu gewährenden Hasen richtet sich nach dem Hasenbesatz des Prüfungsreviers. 

Bewertung der Arbeiten

  1. Wurde ein Hund an zwei Hasen geprüft, so gilt die höchste Wertung an einem Hasen. Zeigt der Hund erst am dritten Hasen eine genügend oder bessere Arbeit, kann für Nase und Laut maximal die Leistungsziffer 3 vergeben werden. 
  2. Boden- und Witterungsverhältnisse sind bei der Bewertung der Arbeiten zu berücksichtigen. 
  3. Die Bewertung erfolgt nach Fachwert- und Leistungsziffern. Festgesetzte Fachwertziffern: a) Nase Fachwertziffer: 10; b) Spurlaut Fachwertziffer: 9; c) Spurwillen Fachwertziffer: 3; d) Spursicherheit Fachwertziffer: 3 

Anforderungen für die Vergabe der Leistungsziffer (LZ) sehr gut (4)

  1.  Die LZ 4 für Nase darf nur vergeben werden, wenn der Hund unter normalen Bedingungen zügig und gut, auf ca. 400 m, die Hasenspur hält. Auf dieses Fach der Prüfung muss besonderer Wert gelegt werden, da Hunde, die selbst bei gutem Wind die Spur immer wieder verlieren, in der Regel eine kurze Nase haben. 
  2. Die LZ 4 für Spurlaut darf nur vergeben werden, wenn der Hund anhaltend laut die Hasenspur verfolgt. Unterbrechungen im Laut beim Abkommen von der Spur werden nicht als Fehler gewertet. Der Hund muss ausreichend weit zu hören sein. Hunde, die auch laut sind, wenn sie von der Spur abkommen, dürfen die LZ 4 nicht erhalten. Vermuten die Richter, dass der Hund waidlaut ist, ist dieser im wildleeren Gelände zu prüfen. Bestätigt sich diese Vermutung, so ist die Prüfung nicht bestanden. Der Grund ist im Richterbericht zu vermerken. 
  3. Die LZ 4 für Spurwillen darf nur vergeben werden, wenn der Hund sich immer wieder bemüht, die einmal aufgenommene Spur weiterzubringen. Der Hund soll durch Bogenschlagen zu erkennen geben, dass er die Spur wiederfinden und weiterbringen will. 
  4. Die LZ 4 in Spursicherheit darf nur vergeben werden, wenn der Hund ununterbrochen die Spur sicher arbeitet.
  5. Die Leistungsziffern in den einzelnen Fächern sind entsprechend der Leistungen abzustufen. 
  6. Arbeiten unter ca.100 m reichen nicht aus (Nur bei schwierigen Verhältnissen (kein Bewuchs, trockener Acker, stürmisches Wetter usw.) können die angegebenen Längen unterschritten werden.).

Preisvergabe

  1. Die Tabellen zur Preisvergabe finden Sie hier.

Prüfungszeitraum

01.08. bis 30.04.

Zulassungsvoraussetzungen

ab fünf Monate, Schussfestigkeitsprüfung

Meldezahl

maximal 15 Hunde je Richtergruppe

Melde- und genehmigungspflichtig

Richter 

Die Prüfung muss von drei Richtern abgenommen werden. Hiervon müssen zwei Richter in der DTK-Richterliste aufgeführt sein. Als dritter Richter kann entweder ein anderer Verbandsrichter (Fachgruppe Spur), ein ausländischer Teckelrichter oder ein DTK-Richteranwärter zugelassen werden.

Eignungsbewertung für die Bodenjagd (BhFK/95)

Allgemeines

  1. Die Bejagung des Fuchses ist aus wildbiologischer Sicht und seuchenhygienischen Gründen wie Tollwut und kleiner Fuchsbandwurm unabdingbar! Die Bewertung wird unter Verwendung zahmen Raubwildes durchgeführt. 
  2. Zur Arbeit werden nur Füchse, die ausgezahnt, gesund und tollwutschutzgeimpft sind, zugelassen. Es darf nur im Gehege gewölftes oder als Welpe im Gehege aufgezogenes Raubwild verwendet werden. Regelmäßig sind Behandlungen gegen Ekto- und Endoparasiten durchzuführen. 
  3. Die Reihenfolge der zu bewertenden Hunde wird durch das Los bestimmt. Gleiches gilt für das einzusetzende Raubwild. Das Raubwild ist spätestens nach jeder dritten Arbeit auszuwechseln. Die Losnummer ist deutlich sichtbar auf den Transportkisten des Raubwildes anzubringen. Während der Bewertung darf die Bauanlage nur von den amtierenden Richtern, dem Prüfungsleiter, den Schliefwarten, Helfern und dem Hundeführer betreten werden. 
  4. In die Richterberichte ist stets eine Beurteilung des Raubwildes über seinen Pflegezustand und den Impfnachweis aufzunehmen. 
  5. Es werden weder Leistungs-, Fachwertziffern noch Arbeitswerte vergeben. 

Beschaffenheit der Bewertungsanlage (Ausnahme: modifizierte „Interbau“-Anlagen) 

  1. Alle Bewertungsanlagen des DTK sind von den Landesverbänden abzunehmen und zu kontrollieren. Darüber ist ein Protokoll zu fertigen. 
  2. Die Anlage muss in den Einzelheiten und im Ausmaß der im Anhang aufgeführten Skizze entsprechen. 
  3. Die Rohrweite soll im Allgemeinen 16 bis 18 cm betragen, darf aber an Teilstrecken auch größer sein. Die Anlage muss eine Engstelle, möglichst nach dem Fall- und Steigrohr, von mindestens 1 Meter Länge mit einer Rohrweite von 14 bis 16 cm enthalten. 
  4. Die Einfahrt, die mindestens 6 Meter vor dem Kessel I (KI) liegen muss, hat außerdem zwei Knicke aufzuweisen. 
  5. Die Anlage muss ferner entsprechend der Skizze die Kessel I bis IV (KI - KIV) besitzen. Die Kessel müssen mindestens einen Durchmesser von 50 cm (lichte Weite) haben. Zum Absperren sind tierschutzgerechte Schieber zu verwenden, die den Körperkontakt zwischen Raubwild und Hund ausschließen. 
  6. Die Anlage hat mit einem Fall- und Steigrohr ausgestattet zu sein. Es ist in Trapezform mit 1 Meter langen Schenkeln, Abgangswinkel nicht unter 35 und nicht über 45 Grad anzulegen. 
  7. Ein Rohr mit Hindernissen ist zusätzlicher Teil der Anlage. Diese Hindernisstrecke soll parallel zur Gesamtanlage von KI zu KIII oder KIV führen (Ausnahme Interbau-Anlagen). Die Strecke muss einen Kamin von 2 Meter Länge aufweisen mit einem Abgang (schiefe Ebene ca. 1 m Länge) und einem senkrechten Aufsprung von 40 cm aufweisen. 
  8. Der Bau ist so anzulegen, dass kein Licht einfällt und überall ein „Einschlag“ möglich ist. Er muss Zeigefähnchen (Federposen) oder Ähnliches aufweisen, mit deren Hilfe sich die Bewegung von Fuchs und Hund kontrollieren lässt. Auf einer Länge von 10 Metern sind mindestens fünf Markierungen anzubringen. 
  9. An Anlagen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen weder die Einarbeitung noch die Bewertung vorgenommen werden. Der Betreiber der Anlage ist für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich. Die Richter haben vor Beginn der Arbeit die ordnungsgemäße Ausstattung zu überprüfen. 
  10. Alternativ zum Endkessel kann die Anlage auch mit einem Drehkessel ausgestattet sein. 

Bewertungsablauf

Grundsätzlich sind landesrechtliche Besonderheiten zu beachten. Falls diese den Bewertungsablauf einschränken, wird die Prüfung im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben durchgeführt. 

  1. Baulautüberprüfung
  2. Vor der Baulautüberprüfung ist Raubwild durch die Anlage (mit Ausnahme Hindernisstrecke) zu schicken und am Endkessel abzunehmen. Es darf sich also während der Überprüfung des Hundes kein Raubwild im Bau befinden. In der Anlage sind außer der Hindernisstrecke alle Schieber zu ziehen, damit der Hund die Anlage  absuchen kann.
  3. Hunde, die an einer Stelle der Anlage anhaltend laut sind, werden von der weiteren Bewertung ausgeschlossen. Kurzes, auch mehrmaliges Lautgeben aus Passion oder an schwer zu passierenden Stellen gilt nicht als baulaut. Hunde, die die Anlage nicht annehmen, im Anschluss die Bewertung bestehen, haben bewiesen, dass sie nicht baulaut sind. 

    2.  Bewertung mit Raubwild: Die weitere Arbeit/Einarbeitung vollzieht sich in mehreren Abschnitten.

  1. Überwinden der Hindernisstrecke, des Fall- und Steigrohres und Finden des Fuchses im Endkessel
    Nachdem alle Hunde die Baulautbewertung absolviert haben, ist der Fuchs im K III/K IV einzusetzen und abzuschiebern. Dann wird der zu bewertende Teckel an der Einfahrt geschnallt, um über K I das Hindernisrohr anzunehmen. Wiederholtes, selbständiges Einfahren des Hundes ist gestattet, da er entsprechend einer Naturarbeit Gelegenheit haben muss, den Bau zu verlassen. Er hat die Hindernisstrecke anzunehmen, den Kamin zu überwinden und K III/K IV zu erreichen. K III ist in diesem Abschnitt nur in Anspruch zu nehmen, wenn die Hindernisstrecke an K IV angebracht ist. Für die weitere Arbeit ist die Hindernisstrecke durch geschlossene Schieber zu verschließen, bei der Suche auch K II zu K IV. Von diesem Kessel hat er über das Fall- und Steigrohr die Engstelle zu K I zu passieren, kann sich dort drehen oder aus- und wieder einfahren. Das Wiedereinfahren kann Hinweise zur Passion geben. Nachdem der Hund das Fall- und Steigrohr passiert hat, werden alle Schieber gezogen mit Ausnahme beim Fuchs. Die Einfahrt ist, wie in der Praxis, offen zu halten, so dass der Hund den Bau jederzeit verlassen kann.
  2. Suchen und Finden des abgeschieberten Raubwildes in verschiedenen Kesseln
    Danach ist dem Hund Gelegenheit zu geben, den Fuchs zu suchen. Hat der Hund den Fuchs gefunden, muss dem Hund ausreichend Zeit zum Markieren und Verbellen (2-4 Minuten) gegeben werden. Jetzt ist der Fuchs im Rahmen der Arbeitszeit nach Belieben umzusetzen. Dann sind alle Schieber zu öffnen, mit Ausnahme zum Fuchs, damit der Hund Gelegenheit hat, auszufahren. Dabei ist darauf zu achten, dass der Hund mindestens einmal das Fall- und Steigrohr überwindet. 
  3. Vorliegearbeit am abgeschieberten Endkessel
    Zur Vorliegearbeit ist der Fuchs im Endkessel abzuschiebern. Außer diesem Kessel ist die Anlage mit Ausnahme des Hindernisrohres geöffnet, damit der Hund die Möglichkeit hat, zu wechseln oder aus- und einzufahren (Sprengertyp). Der Hund soll nun durch Ausdauer beweisen, dass er die Veranlagung besitzt, den Fuchs im Endkessel zu verbellen. Dazu darf er nicht weiter als 50 cm vom abgeschieberten Raubwild arbeiten. Bei der Vorliegearbeit am Drehkessel kann der Hund den Drehschieber zunächst nur bis zur Sperre drücken. Nach der nach einer tatsächlichen Arbeitszeit von 5 min und dem zurückdrängen des Raubwildes bis zur Sperre, ist diese zu lösen. Wenn der Hund den Drehschieber jetzt über die Sperrpunkt drückt, ist der Schieber zum Sprungkorb sofort zu ziehen, damit der Fuchs Gelegenheit hat, zu springen. Sobald das Raubwild gesprungen ist, ist die Arbeit beendet. 

Arbeitszeit

  1. Die Arbeitszeit des Hundes beginnt mit dem Einschliefen. Nach dem Einschliefen hat der Hund maximal 5 Minuten Zeit die Hindernisstrecke zu überwinden und das Raubwild im Endkessel zu finden.
  2. Suchen und Finden des Raubwildes in verschiedenen Kesseln bis 5 Minuten.
  3. Vorliegearbeit am End-oder Drehkessel 10 Minuten.

          Die gesamte Arbeitszeit sollte 20 Minuten nicht überschreiten.

Interbau-Anlagen

Die vorhandenen Interbau-Anlagen sind zwischenzeitlich modifiziert. Infolge der baulichen Veränderungen und Schaffung einer Verbindung wird die Arbeit wie folgt durchgeführt: 

Der Fuchs wird im Endkessel (K III) festgesetzt. Der Hund muss über Fall- und Steigrohr innerhalb 5 Minuten finden. In der Verfolgung legt der Richterobmann fest, in welchem Kessel der Gesamtanlage das Raubwild festzusetzen ist. Erst dann darf der Hund jeweils folgen. Auch hier ist darauf zu achten, dass der Hund die Möglichkeit hat, auszufahren. Dieser Abschnitt umfasst einen Zeitraum bis zu 10 Minuten. 

Zur Vorliegearbeit ist der Fuchs im Endkessel abzuschiebern oder im Drehkessel festzusetzen. Außer diesem Kessel ist die Anlage geöffnet, damit der Hund die Möglichkeit hat, zu wechseln oder selbstständig aus- und einzufahren (Sprengertyp). Der Hund soll nun durch Ausdauer beweisen, dass er die Veranlagung besitzt, den Fuchs im Endkessel zu verbellen. Dazu darf er nicht weiter als 50 cm vom abgeschieberten Raubwild entfernt arbeiten. Bei der Vorliegearbeit am Drehkessel kann der Hund den Drehschieber zunächst nur bis zur Sperre drücken. Nach einer tatsächlichen Arbeitszeit von 5 min und dem Zurückdrängen des Raubwildes bis zur Sperre, ist diese zu lösen. Wenn der Hund den Drehschieber jetzt über den Sperrpunkt drückt, ist der Schieber zum Sprungkorb sofort zu ziehen, damit der Fuchs Gelegenheit hat, zu springen. Sobald das Raubwild gesprungen ist, ist die Arbeit beendet. 

Bauanlagen anderer JGHV-Vereine

Die Bauanlagen dieser Vereine sind zugelassen.

Schliefplatzordnung

 Die Arbeit der Hunde auf dem Schliefplatz dient ausschließlich der Einarbeitung für die Naturarbeit und Überprüfung der Brauchbarkeit für die Bodenjagd. Der Landesverband hat die tierschutzgerechte Haltung und Unterbringung der Füchse zu kontrollieren. 

  1. Nur mit ausgewachsenen, gesunden Füchsen sind Einarbeitungen erlaubt. 
  2. Das Üben hat ausschließlich auf genehmigten Anlagen zu erfolgen. 
  3. Bei jedem Einarbeiten müssen die notwendigen Geräte in einwandfreiem Zustand zur Verfügung stehen. Die Fangkästen müssen ausreichend Bewegungsmöglichkeit und Luft gewähren. Sie müssen folgende Mindestmaße besitzen: Länge 60 cm, Breite 25 cm, Höhe 35 cm. 
  4. Um die Ruhe und Ordnung beim Üben zu gewährleisten, ist außer dem Schliefwart und seinem Helfer nur dem Hundeführer die Anwesenheit im Bereich der Anlage zu gestatten. Die Anlage ist entsprechend abzugrenzen. 
  5. Die Haltung muss den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Außerhalb der Übungszeiten ist die eigentliche Schliefanlage so abzusperren, dass ein Eindringen von Wildfüchsen in die Anlage ausgeschlossen ist.
  6. Das Üben ist mit allen Hunden der Erdhundrassen gestattet. 
  7. Das Raubwild darf nur von dem Schliefwart oder seinem Vertreter in den Kunstbau eingesetzt werden. Der Schliefwart überwacht die Übungen, seinen Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Schliefplatzordnung. 
  8. Der Bundesobmann für das Jagdgebrauchs-, Gebrauchsrichter- und Prüfungswesen, die Vorsitzenden in ihrem LV und deren Jagdgebrauchsobleute sowie die von Ihnen beauftragten Vertreter haben jederzeit das Recht, die Prüfungen, Übungen und die Raubwildhaltung zu kontrollieren. 
  9. Das Betreten und das Benutzen des Schliefplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Der DTK und seine Gruppen/Sektionen haften nicht für Schäden, die durch das Raubwild oder die übenden Hunde auf der Anlage verursacht werden. 
  10. Verstöße gegen die Schliefplatzordnung werden gemäß der Satzung des DTK disziplinarisch geahndet. 
  11. Das Fotografieren und Filmen ist nur mit schriftlicher Erlaubnis des Landesverbandes erlaubt. 
  12. Öffentliche Werbung ist untersagt.

Kunstbauanlage

Eine Skizze einer Kunstbauanlage finden Sie hier.

Prüfungszeitraum

Unbefristet

Zulassungsvoraussetzungen

Nur Hunde die älter als 9 Monate sind, bestandene Spurlautprüfung oder Vp

Meldezahl

maximal 12 Hunde je Richtergruppe 

Melde- und genehmigungspflichtig

Richter 

Die Bewertung erfolgt durch zwei Richter. Hiervon muss ein Richter in der DTK-Richterliste aufgeführt sein. Als zweiter Richter ist entweder ein anderer Verbandsrichter (Fachgruppe Bau), ein ausländischer Teckelrichter oder ein DTK-Richteranwärter zugelassen.

J A G D G E B R A U C H S P R Ü F U N G E N

Stöberprüfung (St)

Beschaffenheit der Reviere

Für diese Prüfung sind nur geschlossene Waldparzellen mit dichtem Unterwuchs von mindestens 1 ha Größe zu nehmen, in denen mit dem Vorkommen von Schalenwild, Hasen und ggf. Raubwild zu rechnen ist. 

Gliederung

  1. Die Stöberprüfung gliedert sich in die Prüfungsteile „Gehorsamsfächer“ und „Stöberarbeit“. Es ist mit den Gehorsamsfächern zu beginnen. Jedes Einzelfach muss bestanden werden.

Gehorsamsfächer

  1. Leinenführigkeit: Die Leinenführigkeit ist zu prüfen, indem der Hundeführer mit dem nicht zu kurz angeleinten oder freien Hund kreuz und quer durch ein Stangenholz geht. Hierzu muss der Hund seinem Hundeführer an der Seite, entweder an der lockeren Umhängeleine oder auch frei, dicht am Hundeführer, folgen, ohne an der Leine zu ziehen, vorzupreschen oder nachzuhängen. Hindernisse müssen gewandt überwunden bzw. umgangen werden.
  2. Ablegen und Schussruhe: Die Hunde sind einzeln zu prüfen. Sie können angeleint oder frei abgelegt werden. Dem Hundeführer ist es überlassen, wo er den Hund anleint, wobei die Leine locker durchhängen muss, so dass der Hund sich mehr als einen Meter von seinem Platz entfernen kann. Es ist dem Hundeführer freigestellt, den Hund auf dem Jagdrucksack oder einem Kleidungsstück abzulegen. Beim freien Ablegen sind Halsung (ausgenommen Signalhalsband) und Leine abzunehmen. Diese dürfen vor oder neben, jedoch nicht über den Hund gelegt werden. Nach dem Ablegen entfernt sich der Hundeführer in die Richtung einer Deckung, so dass der Hund ihn nicht eräugen kann. Der Hundeführer oder ein Helfer geben nach etwa zwei Minuten kurz hintereinander zwei Schrotschüsse ab. Der Hund darf den Platz nicht verlassen. Gibt er Laut, winselt wiederholt oder entfernt sich mehr als einen Meter von seinem Platz, so hat er die Prüfung nicht bestanden. Die Richter sollen den Hund aus der Deckung beobachten und sich zur Beurteilung des abgelegten Hundes mindestens fünf Minuten Zeit lassen. Hilfsmittel sind nicht gestattet. Gewöhnungsschüsse sind nicht erlaubt. 
  3. Benehmen am Stand beim Treiben: Beim Standtreiben, welches jagdnah unter Abgabe von mehren Schrotschüssen durchgeführt wird, muss sich der Hund bei seinem Hundeführer ruhig verhalten. Er darf nicht wiederholt winseln, Laut geben, am Hundeführer hochspringen und sich nicht von seinem Platz neben seinem Hundeführer entfernen. Bei dieser Prüfung muss ein ausreichender Zwischenraum zwischen den einzelnen Hunden eingehalten werden. 

Stöberarbeit

  1. Die Richter und die Teilnehmer müssen die Waldparzelle von mindestens 1 ha Größe umstellen. Eine Verständigung zwischen den Teilnehmern muss möglich sein. 
  2. Der Hund ist außerhalb der Parzelle im übersichtlichen Gelände zu schnallen. Der Hundeführer darf die Stöberparzelle nicht betreten. 
  3. Nachdem der Hund geschnallt worden ist, beginnt und läuft die Zeit der Stöberarbeit. Er soll die Parzelle selbstständig, ausdauernd und weit ausholend absuchen und beim Aufstöbern von Haarwild diesem lauthals folgen, bis es das Treiben verlassen hat oder erlegt worden ist. 
  4. Bei einer Stöberprüfung muss jeder Hund in mindestens zwei verschiedenen Parzellen arbeiten, in denen Haarwild vermutet wird.
  5. Kontollsuche: Findet der erste Hund nicht, ist ein anderer Hund zur Kontrollsuche anzusetzen. Sind die Richter der Meinung, dass die Parzelle nicht wildleer ist, kann ein weiterer Teckel angesetzt werden.
  6. Fehlsuche: Eine Fehlsuche liegt vor, wenn
  7. der Hund nur rändert oder beim Hundeführer bleibt,
  8. bei der Kontrollsuche der zweite Hund gefunden hat,
  9. der dritte Hund gefunden hat, ist den beiden ersten Hunden eine Fehlsuche anzurechnen.
  10. Probesuche: Finden die Hunde nicht, obwohl sie Ausdauer bei der Suche gezeigt haben, wird angenommen, dass die Parzelle wildleer ist.

    5. Bei jedem Hund sind die gefundenen Wildarten im Richterbericht anzugeben. Für Arbeiten ausschließlich am Kanin kann kein 1. Preis vergeben werden.

    6.  Zur Beurteilung der Fächer „Benehmen beim Stöbern“ und „Ausdauer bei der Suche“ können sämtliche Arbeiten des Hundes, also auch die Probesuchen,                                          herangezogen werden. Konnte der Hund nicht eindeutig beurteilt werden, wenn er z.B. zweimal sehr schnell gefunden hat, muss er seine Leistungen in den                                    vorgenannten Fächern im übersichtlichen Bestand nachweisen. Es muss dem Teckel ausreichend Zeit für diese Arbeit gelassen werden (8 - 10 Minuten). 

    7. Wenn der Hund innerhalb einer Stunde ohne erkennbare Verbindung mit der ihm gestellten Stöberaufgabe nicht zum Hundeführer zurückkehrt, hat er die Prüfung                  nicht bestanden. Die Stunde beginnt, wenn der Hund die ihm zugewiesene Parzelle verlassen hat. Der Richter kann bei Gefahr gestatten, dass der Hund eingefangen              wird.

Bewertung der Arbeiten und Preisvergabe

  1. Die Bewertung der Arbeiten und die daraus abgeleitete Preisvergabe ist hier dargestellt.

Prüfungszeitraum

01.08. bis 31.03.

Zulassungsvoraussetzungen

 ab 5 Monate Bestandene Spurlaut- oder Vielseitigkeitsprüfung 

Meldezahl

maximal 8 Hunde je Richtergruppe 

Melde- und genehmigungspflichtig

Richter 

Die Prüfung muss von drei Richtern abgenommen werden. Hiervon müssen zwei Richter in der DTK-Richterliste aufgeführt sein. Als dritter Richter kann entweder ein anderer Verbandsrichter, ein ausländischer Teckelrichter oder ein DTK-Richteranwärter zugelassen werden.

Waldsuche (WaS)


Gliederung

  1. Die Stöberprüfung gliedert sich in die Prüfungsteile „Gehorsamsfächer“ und „Waldsuche“. Es ist mit den Gehorsamsfächern zu beginnen. Jedes Einzelfach muss bestanden werden.

Gehorsamsfächer

  1. Pirschen: Beim Pirschen soll der Hund zeigen, dass er ein gehorsamer Begleiter des Hundeführers/Jägers ist, der in jeder Situation unter Kontrolle des Hundeführers bleibt und nach Aufforderung sofort zur Stelle ist. Das Pirschen ist in übersichtlichem Gelände auf einer Länge von ca. 200 m zu prüfen. Etwa in der Mitte der Strecke befindet sich ein Richter auf einem Hochsitz und beobachtet die Arbeit. Der Hundeführer pirscht mit dem Hund frei bei Fuß oder angeleint im Gelände, wobei er von Zeit zu Zeit stehen bleibt. Beim Stehenbleiben soll der Hund ohne besondere Aufforderung ebenfalls stehen bleiben oder sich setzen. Beim Weitergehen des Hundeführers hat der Hund wieder frei bei Fuß oder an der durchhängenden Leine zu folgen. Das Stehenbleiben ist mindestens dreimal durch den Hundeführer zu wiederholen.
  2. Ablegen und Schussruhe: Der Hund ist in der Nähe des Richters frei oder angeleint abzulegen. Der Hund darf den Platz nicht verlassen. Gibt er Laut, winselt wiederholt oder entfernt sich mehr als einen Meter von seinem Platz, so hat er die Prüfung nicht bestanden. Der Hundeführer pirscht ca. 100 m weiter, so dass er aus der Sicht des Hundes kommt. Nach zwei und vier Minuten wird durch den Hundeführer oder einen Helfer ein Schrotschuss abgegeben. Gewöhnungsschüsse sind nicht erlaubt. Die Dauer des Ablegens beträgt mindestens fünf Minuten, danach holt der Hundeführer den Hund wieder ab.
  3. Benehmen am Stand beim Treiben: Beim Standtreiben, welches jagdnah, unter Abgabe von mehren Schrotschüssen, durchgeführt wird, muss der Hund bei seinem Hundeführer ruhig verhalten. Er darf nicht wiederholt winseln, Laut geben, am Hundeführer hochspringen und sich nicht von seinem Platz neben seinem Hundeführer entfernen. Bei dieser Prüfung muss ein ausreichender Zwischenraum zwischen den einzelnen Hunden eingehalten werden. 

Waldsuche

Die Waldsuche wird in Waldbeständen mit reichlich Unterwuchs, in denen sich Wild befinden soll, durchgeführt. Der Hund soll unter Beweis stellen, dass er in der Lage ist, das umstellte Waldstück abzusuchen und vorkommendes Wild in Bewegung zu bringen. Die Hunde werden einzeln zur Waldsuche geschickt. Sie sollen sich sofort vom Hundeführer lösen und weit ausholend, gründlich und ausdauernd mit regelmäßigem Kontakt zum Hundeführer nach Wild suchen. Die Richter und der Hundeführer folgen dem suchenden Hund. Gefundenes Wild muss der Hund lauthals jagen. Hundeführer und Richter bleiben nach dem Anjagen des Hundes stehen. Jeder Hund muss mindestens 15 Minuten reine Waldsuche zeigen. Findet er innerhalb kurzer Zeit Wild, so ist die Restzeit in einer weiteren Parzelle nachzuweisen. Jedem Hund muss Gelegenheit gegeben werden, ein neues Waldstück abzusuchen. Die selbständige Waldsuche darf ohne Sicht- oder Hörkontakt zum Hundeführer/Richter 30 Minuten nicht überschreiten. Hunde, die unkontrolliert weit und flüchtig mit wenig Kontakt zum Hundeführer oder eng und unselbständig (bis 100 m) suchen, können höchstens einen III. Preis erhalten. Wild, das durch Prüfungsbeteiligte herausgetreten und anschließend vom Hund gearbeitet wird, bleibt ohne Berücksichtigung. Kommt es innerhalb von fünf Minuten nicht zur Waldsuche, so ist die Arbeit abzubrechen und mit der Note 0 zu bewerten. Hunde, die vor Wild ausweichen, erhalten ebenfalls die Note 0. In der Richterbucheinlage ist dies mit Angabe der Wildart zu vermerken.

Bewertung der Arbeiten und Preisvergabe

  1. Die Bewertung der Arbeiten und die daraus abgeleitete Preisvergabe ist hier dargestellt.

Prüfungszeitraum

01.08. bis 31.03.

Zulassungsvoraussetzungen

 ab 5 Monate Bestandene Spurlaut- oder Vielseitigkeitsprüfung 

Meldezahl

maximal 8 Hunde je Richtergruppe 

Melde- und genehmigungspflichtig

Richter 

Die Prüfung muss von drei Richtern abgenommen werden. Hiervon müssen zwei Richter in der DTK-Richterliste aufgeführt sein. Als dritter Richter kann entweder ein anderer Verbandsrichter, ein ausländischer Teckelrichter oder ein DTK-Richteranwärter zugelassen werden.

Stöbern im Jagdbetrieb (StiJ)

Allgemeines

  1. Das „Stöbern im Jagdbetrieb“ ist eine Arbeit in der Jagdpraxis und keine organisierte Prüfung, da diese Arbeit ausschließlich anlässlich der Jagdausübung bei Bewegungsjagden gezeigt werden kann. Bei einer Bewegungsjagd bestimmt nur der Jagdleiter den Fortgang des Jagdbetriebes. Die Hunde sollen bei diesen Jagden wertvolle Dienste als Treiberersatz oder als Treiberunterstützung leisten. Für diese Arbeit kann der Hund mit dem Leistungszeichen StiJ (Stöbern im Jagdbetrieb) ausgezeichnet werden.

Anforderungen an das Revier

  1.  Die zu bejagende Fläche muss Dickungen und Bestände mit reichlich Unterwuchs aufweisen, die dem Wild Deckung bietet. Die Bewertung wird im Wald vorgenommen.

Anforderungen an den Hund

  1. Der Hund wird vom Stand des Hundeführers aus geschnallt, von wo aus er selbstständig die Bestände annehmen und auf großer Fläche weiträumig suchen soll. Nach möglichst weiter Suche muss der Hund Wild finden, ihm laut folgen und zum Verlassen des Einstandes bringen. Alternativ kann der Hund auch bewertet werden, wenn er von der Treiberwehr aus selbständig und weiträumig sucht, in weiter Entfernung zu seinem Hundeführer selbstständig findet und das Wild lauthals zum Verlassen des Einstandes bringt. 
  2. Der Hund muss spätestens eine Stunde nach Beendigung des Treibens wieder beim Hundeführer sein, außer er ist daran nachweislich verhindert, weil er eingefangen und festgehalten wurde oder er sich am erlegten Wild befindet. 
  3. Der Hund darf zu keiner Zeit die Jagd stören.

Voraussetzung zur Erlangung des Leistungszeichens

  1. Das Leistungszeichen kann nur an Hunde vergeben werden, für die eine gültige Ahnentafel des DTK/VDH/FCI vorzulegen ist. 
  2. Der zu bewertende Hund muss während der Arbeit vom beurteilenden Richter und von einem Zeugen eindeutig zu identifizieren und zu beobachten sein. 
  3. Es können nur Arbeiten anerkannt werden, bei denen der zu bewertende Hund selbstständig und allein arbeitet. 



Anmerkung: Hat z.B. der Hund Wild gefunden, kann das Wild jedoch nicht zum Verlassen des Treibens bringen, weil ein anderer Hund aufgrund des Fährtenlautes hinzugekommen ist und das Wild aus dem Einstand jagt, kann das Leistungszeichen nicht vergeben werden. Ebenso verhält es sich, wenn das Wild nicht eindeutig einem Hund zugeordnet werden kann. Kurze Suche in geringer Entfernung zum Hundeführer und Finden in der Nähe des Hundeführers rechtfertigen das Leistungszeichen nicht.

Abnahme

während der Jagdzeit

Zulassungsvoraussetzungen

 ab 5 Monate; St oder VP oder WaS oder ESw oder Brauchbarkeitsnachweis nach Landesrecht 

Melde- und genehmigungspflichtig

nein

Richter (Direktvergabe)

Die Arbeit muss von zwei Richtern abgenommen werden. Hiervon muss ein Richter in der DTK-Richterliste aufgeführt sein. Als zweiter Richter kann entweder ein anderer Verbandsrichter, ein ausländischer Teckelrichter oder ein DTK-Richteranwärter zugelassen werden. Außerdem muss ein jagderfahrener Zeuge die Arbeit bestätigen. Ein Richterbericht ist beim DTK einzureichen.

Richter (Vergabe über Kommission zur Anerkennung von Naturarbeiten (KN)) 

Über die Arbeit des Hundes ist vom Richter ein ausführlicher schriftlicher Bericht (Beobachtungstafel – dreifach) zu fertigen und mit der Ahnentafel beim DTK einzureichen. Die Arbeit ist von dem Richter und einem jagderfahrenen Zeugen zu bestätigen. Über die Vergabe entscheidet die Kommission für Naturarbeiten.

Eignung zur Stöberjagd mit Schwarzwild (ESw)

Allgemeines

  1. Die Prüfung wird in einem Schwarzwildgatter durchgeführt. Es müssen mindestens zwei Stück wehrhaftes Schwarzwild enthalten sein.

Anforderungen an das Revier

  1. Das Gatter sollte so beschaffen sein, dass ausreichend Deckung vorhanden ist und die Hunde das Schwarzwild erst finden und aufstöbern müssen. Es wird eine Gattermindestgröße von 1 ha gefordert. Die Tierseuchenbestimmungen sind einzuhalten.

Anforderungen an den Hund

  1. Der Hund wird vom Stand des Hundeführers geschnallt und muss das Gatter selbständig und weiträumig absuchen. Gefundenes Schwarzwild ist anhaltend zu verbellen und zum Verlassen der Einstände zu bewegen. Der Hund darf zwischenzeitlich das gefundene Schwarzwild verlassen, um Kontakt mit dem Hundeführer aufzunehmen. Er soll aber anschließend unverzüglich zum Wild zurückkehren. Die Arbeitszeit des Hundes muss mindestens fünf Minuten betragen.

Prüfungszeitraum

Unbefristet

Zulassungsvoraussetzungen

Mindestalter 1 Jahr bestandene Spurlautprüfung oder Vp oder St oder WaS 

Meldezahl

 Maximal 5 Hunde für ein SW-Gatter pro Anlage 

Melde- und genehmigungspflichtig

Nein

Richter 

Die Arbeit muss von zwei Richtern abgenommen werden. Hiervon muss ein Richter in der DTK-Richterliste aufgeführt sein. Als zweiter Richter kann entweder ein Verbandsrichter, ein ausländischer Teckelrichter oder ein DTK-Richteranwärter zugelassen werden.

Leistungszeichen im praktischen Jagdbetrieb Schwarzwild/Natur (SauN)

Allgemeines

  1. Das LZ Schwarzwild/Natur wird während der Arbeit des Hundes in der Jagdpraxis vergeben und setzt keine organisierte Prüfung voraus. Durch die Vergabe des Leistungszeichens "SauN" wird die Brauchbarkeit des Teckels für die Jagd auf das Schwarzwild im praktischen Jagdbetrieb nachgewiesen.

Anforderungen an das Revier

  1. Die Arbeit des Hundes hat in Revieren mit reichlich Unterwuchs, in Dickungen und in Feldflächen, die für Schwarzwild Deckung bieten, zu erfolgen.

Anforderungen an den Hund

  1. Der Hund wird vom Stand des Hundeführers geschnallt und muss die Bestände selbständig annehmen und weiträumig absuchen. Gefundenes Schwarzwild ist anhaltend zu verbellen und zum Verlassen der Einstände zu bewegen bzw. der Hundeführer sollte die Möglichkeit haben, gestelltes Schwarzwild anzugehen. Nach Beendigung der Arbeit hat der Hund sich innerhalb einer Stunde wieder beim Hundeführer einzufinden. Er darf zu keiner Zeit den Ablauf der Jagd behindern. Das LZ kann nur vergeben werden, wenn der Hund selbständig ohne Unterstützung durch weitere Hunde, Jagdhelfer oder den Hundeführer Schwarzwild auffindet. Die Arbeit muss genau diesem Hund eindeutig zugeordnet werden können.

Prüfungszeitraum

01.08.-28.02.

Zulassungsvoraussetzungen

 Mindestalter 1 Jahr ESw oder Brauchbarkeitsprüfung nach Landesrecht 

Melde- und genehmigungspflichtig

nein

Richter (Direktvergabe)

Die Arbeit muss von zwei Richtern abgenommen werden. Hiervon muss ein Richter in der DTK-Richterliste aufgeführt sein. Als zweiter Richter kann entweder ein anderer Verbandsrichter, ein ausländischer Teckelrichter oder ein DTK-Richteranwärter zugelassen werden. Außerdem muss ein jagderfahrener Zeuge die Arbeit bestätigen. Ein Richterbericht ist beim DTK einzureichen.

Richter (Vergabe über Kommission zur Anerkennung von Naturarbeiten (KN)) 

Die Arbeit ist von einem Richter und zwei Zeugen zu bestätigen. Über die Arbeit ist ein ausführlicher Bericht in dreifacher Ausfertigung anzufertigen und mit Ahnentafel an den DTK einzureichen. 

Schweißprüfung auf künstlicher Wundfährte (SchwhK)

Allgemeines

  1. Zum geregelten Ablauf der Prüfung und zur Pflege des Brauchtums sollten Jagdhornbläser nicht fehlen. 
  2. Auf Schnee dürfen keine Fährten gelegt werden. Schneit es nach dem Fährtenlegen, kann die Prüfung durchgeführt werden, wenn der Fährtenverlauf nicht erkennbar ist. 
  3. Bei Schweißprüfungen dürfen Fährtenkundige, deren Angehörige, Lebenspartner und Personen, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft wohnen, keine Hunde führen. 
  4. Zur Erlangung der jagdlichen Brauchbarkeit können bestandene Schweißprüfungen entsprechend der landesgesetzlichen Bestimmungen erweitert werden. Das Leistungszeichen erhält den Zusatz JBN (Jagdlicher Brauchbarkeitsnachweis für Schalenwildreviere). 
  5. Die Schweißprüfung SchwhK kann mit einer weiteren Schweißprüfung gekoppelt werden. Diese müssen klar getrennt sein und müssen getrennt gemeldet werden. Maximal 8 Hunde je Richtergruppe sind erlaubt

Anforderungen an das Revier

  1. Waldrevier mit mindestens einer Schalenwildart als Standwild. 
  2. Prüfungen in Waldgebieten unter 20 ha Größe je Fährte sind unzulässig. 

Der künstliche Wundfährtenverlauf

  1. Am Anfang der Wundfährte ist der Anschuss (jagdnah) zu markieren und mit der Fährtennummer zu versehen. 
  2. Am Anschuss ist der Anschussbruch zu stecken und die Fluchtrichtung zu markieren (Fährtenbruch). 
  3. Die Länge der Fährte, in der drei Haken mit Wundbetten sein müssen, beträgt 1.000 bis 1.200 m. Im Fährtenverlauf dürfen Schwierigkeiten wie Bäche, Gebüsch und Wege nicht umgangen werden. 
  4. Der Mindestabstand zur nächsten Fährte soll 150 m betragen. 
  5. Der Anschuss und die Haken mit Wundbetten sind mit Schnitthaaren zu versehen und deutlich zu markieren. 
  6. Am Ende der Fährte ist die Fährtennummer anzubringen. 
  7. Der Fährtenverlauf ist zu beschreiben bzw. unauffällig für den Hundeführer zu markieren. Der Abstand der Markierungen richtet sich nach der Übersichtlichkeit des Revierteils. 
  8. Übersichtlicher Fährtenverlauf, damit die Richter die Arbeitsweise des Hundes und die Zusammenarbeit des Gespannes gut verfolgen können. 
  9. Werden in einem Revier wiederholt Schweißprüfungen durchgeführt, so ist der Fährtenverlauf jedes Mal zu ändern. 

Vorbereitung der Fährten zur Prüfung 

  1. Nach Möglichkeit soll Wildschweiß verwendet werden oder das Blut dem Wildschweiß ähnlich aufbereitet sein. Chemische Zusätze, mit Ausnahme von Kochsalz oder Natrium-Zitrat, sind nicht erlaubt. Die vorgesehene Schweißart, insbesondere Schwarzwildschweiß, ist bei der Ausschreibung der Prüfung anzugeben und bei der Prüfung zu verwenden. Schwarzwildschweiß darf nicht mit Blut oder Wildschweiß vermischt werden. 
  2. Für eine Fährte darf höchstens ¼ Liter Schweiß verwendet werden. 
  3. Die Fährten müssen über Nacht stehen. 
  4. Die Schweißfährten werden einheitlich getropft oder getupft, dies muss immer in der Richtung vom Anschuss zum Ende erfolgen.
  5. die getropfte Fährte: Der Fährtenleger und zwei Helfer begeben sich zum Anfang der Fährte. Hier wird mit Schweiß und Schnitthaar der „Anschuss“ hergerichtet. Ein Helfer entfernt die Orientierungsmarkierungen von der Vorderseite der Bäume. Der Fährtenleger tropft möglichst mit durchsichtiger Flasche die Schweißfährte. An jedem Haken ist ein Wundbett anzulegen und mit Schweiß und Schnitthaaren, auszustatten.
  6. die getupfte Fährte: Es wird ein Stock oder Ähnliches benötigt, an dem ein Schaumgummistück ca. 5 x 2 cm befestigt wird. In einem Gefäß wird ein ¼ Liter Schweiß mitgeführt. Bei Bedarf wird der Tupfer eingetaucht und der Boden/Bewuchs betupft. 

Tag der Prüfung 

  1. Am Ende jeder Fährte wird das Stück Schalenwild abgelegt, ersatzweise kann auch eine frische oder aufgetaute Decke/Schwarte abgelegt werden. 
  2. Das Stück/Decke/Schwarte wird von einem Helfer aus der Deckung heraus bewacht und nach Abschluss der jeweiligen Arbeit zum Ende der nächsten Fährte gebracht. 
  3. Nach Beendigung der Arbeit sind die Fährtenkennzeichnungen und Markierungen zu entfernen. 

Auswahl der Arbeit

  1. Dem Hundeführer des Hundes ist es freigestellt, welche Art der Schweißarbeit er wählt. Vor Beginn der Prüfung muss die Arbeitsart dem Prüfungsleiter und den Richtern angezeigt werden:
  2. Reine Riemenarbeit
  3. Totverbellen
  4. Totverweisen
  5. Beim Totverweisen und Totverbellen muss ein Richter unter Wind versteckt den Hund und das Stück beobachten können. 

Freisuche mit Totverbellen 

Der Hund muss 750 m der Fährte am Riemen arbeiten. Auf Anordnung der Richter wird der Hund geschnallt und muss die Fährte bis zum niedergelegten Stück halten und es, ohne Zuruf, verbellen, bis der Hundeführer herangekommen ist. 

Freisuche mit Totverweisen 

Der Hund muss 750 m der Fährte am Riemen arbeiten. Auf Anordnung der Richter wird der Hund geschnallt und muss die Fährte bis zum niedergelegten Stück halten, schnell zurückkommen und den Hundeführer frei zum Stück führen. Der Hundeführer hat den Richtern vor Beginn der Prüfung anzugeben, woran er erkennt, dass der Hund gefunden hat. 

Grundsätzliches zur Bewertung 

  1. Der Hund hat in der Hauptsache Riemenarbeit zu leisten. Er muss am mindestens 6 m langen, in ganzer Länge abgedockten Schweißriemen und gerechter Schweißhalsung oder -geschirr zum Stück führen. 
  2. Die Richter haben die Art, wie sich der Hund beim Anschuss und Halten der Rotfährte benimmt, wie er sich gelegentlich selbst verbessert, zu beobachten. 
  3. Das Vor- und Zurückgreifen auf der Fährte ist dem Hundeführer gestattet. Der Hundeführer muss dies begründen. 
  4. Hat der Hundeführer Schweiß gemeldet und verbrochen, so muss er beim Abkommen und selbstständigem Zurückgreifen (ohne Abruf) auf die vorher gemeldete Schweißstelle zurückgeführt werden. 
  5. Wiederholtes selbstständiges Abtragen führt zu Punktabzug, ggf. zum Nichtbestehen der Prüfung, selbst wenn das Stück gefunden wurde. 
  6. Ist ein Hund abgekommen, sollte ihm ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich selbstständig zu verbessern. Aus diesem Grund sollen die Richter ihn nicht vor einer Entfernung von etwa 70 m nach dem Abkommen zurückrufen. Das Abkommen von ca. 70 m von der Fährte gilt nicht rechtwinkelig sondern von dort ab, wo die Verbindung zur Fährte verlorengegangen ist. Hier ist der Hund im Bereich des Fährtenverlaufs erneut anzusetzen. 
  7. Die Richter und weitere Begleiter dürfen nicht erkennen lassen, dass der Hund abgekommen ist. 
  8. Um die Prüfung zu bestehen, darf ein Hund zweimal mit Abruf von der Fährte abkommen. 
  9. Bei nicht ausreichender Leistung ist die Arbeit abzubrechen. 
  10. Die Arbeitszeit sollte 1 ½ Stunden nicht überschreiten. 
  11. Übermäßiges, nicht gezügeltes Tempo, ist prädikatsmindernd. 

Bewertung der Arbeiten und Preisvergabe

  1. Die Bewertung der Arbeiten und die daraus abgeleitete Preisvergabe ist hier dargestellt.

Prüfungszeitraum

Unbefristet

Zulassungsvoraussetzungen

Mindestalter 1 Jahr, Schussfestigkeitsnachweis

Meldezahl

 Maximal 8 Hunde je Richtergruppe

Melde- und genehmigungspflichtig

Richter 

Die Prüfung muss von drei Richtern abgenommen werden. Hiervon müssen zwei Richter in der DTK-Richterliste aufgeführt sein. Als dritter Richter kann entweder ein anderer Verbandsrichter (Sw), ein ausländischer Teckelrichter oder ein DTK-Richteranwärter zugelassen werden.

Schweißprüfung auf künstlicher Wundfährte mit Fährtenschuh (SchwhKF)

Allgemeines

  1. Zum geregelten Ablauf der Prüfung und zur Pflege des Brauchtums sollten Jagdhornbläser nicht fehlen. Ausser dem Verblasen des Stückes nach erfolgreicher Arbeit können Signale beim Totverbeller/Totverweiser erforderlich werden.
  2. Auf Schnee dürfen keine Fährten getreten werden. Schneit es nach dem Fährtentreten, kann die Prüfung durchgeführt werden, wenn der Fährtenverlauf nicht erkennbar ist.
  3. Bei Schweißprüfungen dürfen Fährtenkundige, deren Angehörige, Lebenspartner und Personen, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft wohnen, keine Hunde führen.
  4. Zum Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit können bestandene Schweißprüfungen entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen erweitert werden. Das Leistungszeichen erhält den Zusatz JBN (Jagdlicher Brauchbarkeitsnachweis für Schalenwildreviere).

Anforderungen an das Revier

  1. Waldrevier mit mindestens einer Schalenwildart als Standwild. 
  2. Prüfungen in Waldgebieten unter 20 ha Größe je Fährte sind unzulässig. 

Der künstliche Wundfährtenverlauf

  1. Am Anfang der Wundfährte ist der Anschuss jagdnah zu markieren und mit der Fährten-Nummer zu versehen.
  2. Am Anschuss ist der Anschussbruch zu stecken und die Fluchtrichtung zu markieren (Fährtenbruch).
  3. Die Länge der Fährten beträgt 1.000 bis 1.200 m.
  4. Im Fährtenverlauf sind zwei Bögen zu gehen, die im rechten Winkel auslaufen.
  5. Zwei Wundbetten, die sich nicht in den Bögen befinden dürfen, sind etwa in der Mitte und im letzten Drittel der Fährte anzulegen. Im Fährtenverlauf dürfen Schwierigkeiten wie Bäche, Gebüsch und Wege nicht umgangen werden.
  6. Im Fährtenverlauf sind drei – vier Verweiserpunkte zwischen den Wundbetten anzubringen. Diese ausgeprägten Verweiserpunkte sind an der Bodenflora, liegenden Holzteilen, Steinen etc. anzubringen. Sie können, auch bei Niederschlägen, vom Hund verwiesen werden. Der Hundeführer hat die Verweiserpunkte den Richtern zu melden.
  7. Der Mindestabstand zur nächsten Fährte soll 150 m betragen.
  8. Der Anschuss und die Wundbetten sind mit Schnitthaaren zu versehen.
  9. Am Ende der Fährte ist die Fährtennummer anzubringen.
  10. Der Fährtenverlauf ist zu beschreiben bzw. unauffällig für den Hundeführer zu markieren. Der Abstand der Markierungen richtet sich nach der Übersichtlichkeit des Revierteils.
  11. Der Fährtenverlauf sollte übersichtlich sein, damit die Richter die Arbeitsweise des Hundes und die Zusammenarbeit des Gespannes gut verfolgen können.
  12. Werden in einem Revier wiederholt Schweißprüfungen durchgeführt, so ist der Fährtenverlauf jedes Mal zu ändern.

Vorbereitung der Fährten zur Prüfung 

  1. Die verwendeten Schalen und der Schweiß und die Schnitthaare müssen der gleichen Schalenwildart entsprechen. Die vorgesehene Schweißart ist bei der Ausschreibung der Prüfung anzugeben und bei der Prüfung zu verwenden. Die Schalen können nur in frischem Zustand – auch aufgetaut – bis zu 14 Tagen verwendet werden.
  2. Für eine Fährte darf höchstens 0,10 Liter Schweiß verwendet werden. Wundbetten sind zu markieren und mit Schnitthaaren zu versehen.
  3. Die Fährten müssen über Nacht stehen.
  4. Die Wundfährte wird getreten und getropft.
    Anlage der Fährte mit Fährtenschuh:
    Die Fährtenschuhe sind ca. 10 m vor dem Anschuss anzulegen, um das Anwechseln des Wildes darzustellen. Der „Anschuss“ wird mit Schweiß, Schnitthaar, Eingriffen und Ausrissen simuliert. Ein Helfer entfernt die Orientierungsmarkierungen von der Vorderseite der Bäume. Die Fährte wird mit dem Fährtenschuh mit den frischen oder aufgetauten Schalen getreten. Zusätzlich werden Schweißtropfen nach ca. 50 m nur in Abständen von 7 – 10 m, möglichst mit der durchsichtigen Flasche, aufgebracht.
  5. Die Verweiserpunkte sind am Prüfungsbeginn zu erläutern. 

Tag der Prüfung 

  1. Am Ende jeder Fährte wird das Stück Schalenwild abgelegt, ersatzweise kann auch eine frische oder aufgetaute Decke/Schwarte abgelegt werden.
  2. Das Stück/Decke/Schwarte wird von einem Helfer aus der Deckung heraus bewacht und nach Abschluss der jeweiligen Arbeit zum Ende der nächsten Fährte gebracht.
  3. Nach Beendigung der Arbeit sind die Fährtenkennzeichnungen und Markierungen zu entfernen.. 

Auswahl der Arbeit

  1. Dem Hundeführer des Hundes ist es freigestellt, welche Art der Schweißarbeit er wählt. Vor Beginn der Prüfung muss die Arbeitsart dem Prüfungsleiter und den Richtern angezeigt werden:
  2. Reine Riemenarbeit
  3. Totverbellen
  4. Totverweisen
  5. Beim Totverweisen und Totverbellen muss ein Richter unter Wind versteckt den Hund und das Stück beobachten können. 

Freisuche mit Totverbellen 

Der Hund muss 750 m der Fährte am Riemen arbeiten. Auf Anordnung der Richter wird der Hund geschnallt und muss die Fährte bis zum niedergelegten Stück halten und es, ohne Zuruf, verbellen, bis der Hundeführer herangekommen ist. 

Freisuche mit Totverweisen 

Der Hund muss 750 m der Fährte am Riemen arbeiten. Auf Anordnung der Richter wird der Hund geschnallt und muss die Fährte bis zum niedergelegten Stück halten, schnell zurückkommen und den Hundeführer frei zum Stück führen. Der Hundeführer hat den Richtern vor Beginn der Prüfung anzugeben, woran er erkennt, dass der Hund gefunden hat. 

Grundsätzliches zur Bewertung 

  1. Der Hund hat in der Hauptsache Riemenarbeit zu leisten. Er muss am mindestens 6 m langen, in ganzer Länge abgedockten Schweißriemen und gerechter Schweißhalsung oder -geschirr zum Stück führen. 
  2. Die Richter haben die Art, wie sich der Hund beim Anschuss und Halten der Rotfährte benimmt, wie er sich gelegentlich selbst verbessert, zu beobachten. 
  3. Das Vor- und Zurückgreifen auf der Fährte ist dem Hundeführer gestattet. Der Hundeführer muss dies begründen. 
  4. Hat der Hundeführer Schweiß gemeldet und verbrochen, so muss er beim Abkommen und selbstständigem Zurückgreifen (ohne Abruf) auf die vorher gemeldete Schweißstelle zurückgeführt werden. 
  5. Wiederholtes selbstständiges Abtragen führt zu Punktabzug, ggf. zum Nichtbestehen der Prüfung, selbst wenn das Stück gefunden wurde. 
    Hier haben die Richter den Hundeführer schon während der Nachsuche darauf hinzuweisen, dass die Arbeit den geforderten Leistungen nicht entspricht.
  6. Ist ein Hund abgekommen, sollte ihm ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich selbstständig zu verbessern. Aus diesem Grund sollen die Richter ihn nicht vor einer Entfernung von etwa 70 m nach dem Abkommen zurückrufen. Das Abkommen von ca. 70 m von der Fährte gilt nicht rechtwinkelig sondern von dort ab, wo die Verbindung zur Fährte verlorengegangen ist. Hier ist der Hund im Bereich des Fährtenverlaufs erneut anzusetzen. 
  7. Die Richter und weitere Begleiter dürfen nicht erkennen lassen, dass der Hund abgekommen ist. 
  8. Um die Prüfung zu bestehen, darf ein Hund zweimal mit Abruf von der Fährte abkommen. 
  9. Bei nicht ausreichender Leistung ist die Arbeit abzubrechen. 
  10. Die Arbeitszeit sollte 1 ½ Stunden nicht überschreiten. 
  11. Übermäßiges, nicht gezügeltes Tempo, ist prädikatsmindernd. 

Bewertung der Arbeiten und Preisvergabe

  1. Die Bewertung der Arbeiten und die daraus abgeleitete Preisvergabe ist hier dargestellt.

Prüfungszeitraum

Unbefristet

Zulassungsvoraussetzungen

Mindestalter 1 Jahr, Schussfestigkeitsnachweis

Meldezahl

 Maximal 8 Hunde je Richtergruppe

Melde- und genehmigungspflichtig

Richter 

Die Prüfung muss von drei Richtern abgenommen werden. Hiervon müssen zwei Richter in der DTK-Richterliste aufgeführt sein. Als dritter Richter kann entweder ein anderer Verbandsrichter (Sw), ein ausländischer Teckelrichter oder ein DTK-Richteranwärter zugelassen werden.

Erschwerte Schweißprüfung auf künstlicher Wundfährte (SchwhK/40 oder SchwhKF/40) 

Allgemeines

Wie Schweißprüfung auf künstlicher Wundfährte (SchwhK) bzw. Schweißprüfung auf künstlicher Wundfährte mit Fährtenschuh (SchwhKF) mit folgenden Ergänzungen: 

  1. SchwhK/40 bzw. SchwhKF/40 werden nur von den Landesverbänden durchgeführt.
  2. Die Fährten müssen über zwei Nächte stehen.

Prüfungszeitraum

Unbefristet

Zulassungsvoraussetzungen

Mindestalter 1 Jahr, Schussfestigkeitsnachweis

Meldezahl

 Maximal 8 Hunde je Richtergruppe

Melde- und genehmigungspflichtig

Richter 

Die Prüfung muss von drei Richtern abgenommen werden. Hiervon müssen zwei Richter in der DTK-Richterliste aufgeführt sein. Als dritter Richter kann entweder ein anderer Verbandsrichter (Sw), ein ausländischer Teckelrichter oder ein DTK-Richteranwärter zugelassen werden. Der Richterobmann darf nicht dem ausrichtenden Landesverband angehören.

Schweissprüfung ohne Richterbegleitung (SchwPoR/20 oder SchwPoR/40) 

Allgemeines

Fährtenkundige, deren Angehörige, Lebenspartner und Personen, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft wohnen, dürfen keine Hunde führen. Die SchwPoR 20/40 werden nur von den Landesverbänden durchgeführt. Sie werden keinen Gruppen/Sektionen übertragen. Pro Landesverband soll nur einmal jährlich eine Prüfung stattfinden. 

Herstellung der Fährten 

  1. Schweißprüfungen ohne Richterbegleitung sollen nur in Revieren mit Schalenwildbeständen durchgeführt werden, damit für jeden auf einer SchwPoR/20 resp. SchwPoR/40 geführten Hund Schwierigkeiten durch Verleitfährten gegeben sind. 
  2. Die Fährten sollen vorwiegend im Wald gelegt werden, eingeschlossen sind vorhandene Blößen, Schläge und Wiesen. 
  3. Die Mindestlänge der Fährten muss 1200 Schritte (1000 Meter) betragen, der Mindestabstand zwischen den einzelnen Fährten im gesamten Verlauf mindestens 800 Schritte. Die einzelnen Fährten müssen durch erkennbare, natürliche Trennlinien so eingegrenzt sein, dass bei ordnungsgemäßer Einweisung des Hundeführers ein Überwechsel auf eine andere Fährte auszuschließen ist.
  4. Der Fährtenverlauf ist dem natürlichen Krankverhalten des Wildes, jedoch ohne Widergänge, nachzuempfinden. Im Gesamtverlauf sind 3 gut mit Schweiß benetzte Wundbetten sowie 3 Haken anzulegen. Haken und Wundbetten müssen nicht kombiniert sein. In der Fährte werden 5 Verweiserpunkte sichtbar und gegen Verwehen gesichert, ausgelegt. Verweiserpunkte können unter anderem sein: Laubblätter, Stammabschnittte mit ca. 5 cm Größe, Knochen mit oder ohne Wildstücke o.ä. Die Verweiserpunkte sind nur mit der Fährtennummer zu versehen und müssen mit Schweiß oder Deckenfetzen präpariert sein. Die zur Markierung der Wundbetten verwendeten Wildbretteile und Schweiß, sowie bei getupften oder getretenen Fährten eingesetzten Schalen müssen von derselben Wildart stammen.
  5. Zur Herstellung der Fährten darf nur Rotwild-, Rehwild- oder Damwildschweiß verwendet werden; auf einer Prüfung nur Schweiß derselben Wildart. Der Schweiß wird vom Veranstalter zur Verfügung gestellt. Die verwendete Schweißart ist in der Ausschreibung der Prüfung bekanntzugeben.
  6. Auf einer Fährtenlänge von 1200 Schritten muss ein ¼ Liter Schweiß verwendet werden. Zulässig ist die Verwendung von Schweiß, der in frischem Zustand tiefgekühlt wurde.
  7. Die Mindeststehzeit der Fährten beträgt 20 oder 40 Stunden. 
  8. Das Festlegen des Fährtenverlaufes hat einige Zeit vor der Prüfung zu geschehen. 
  9. Am Anschuss ist die Fährtennummer deutlich sichtbar anzubringen. Der Anschuss ist mit Schweiß und Schnitthaar zu versehen. 
  10. Die Fährten können durch Spritzen, Tupfen oder Treten hergestellt werden. 
  11. Fährten dürfen nur vom Anschuss zum Stück (keinesfalls in umgekehrter Reihenfolge) gelegt werden. 

Ablauf der Prüfung

  1. Vor der Prüfung muss zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung und der einheitlichen Beurteilung eine eingehende Richterbesprechung stattfinden. 
  2. Die Fährten werden vor Beginn der Prüfung unter den Hundeführern verlost.
  3. Vor Beginn der Fährtenarbeit eines Hundes ist am gekennzeichneten Ende der Fährte ein Stück Schalenwild in grünem Zustand oder eine nasse Decke, nicht unnatürlich versteckt, abzulegen. Der Wildträger muss unmittelbar nach dem Ablegen die dort angebrachten Markierungen, mit Ausnahme der Fährtennummer, entfernen.
  4. Danach haben sich die Stückrichter vom ausgelegten Stück zu entfernen und sich mit Wind vom Stück so zu verbergen, dass sie weder durch den Hundeführer noch vom Hund wahrgenommen werden können. Die im Zusammenhang mit der Prüfung eingesetzten Kraftfahrzeuge sind so abzustellen, dass sie vom Hundeführer während der Fährtenarbeit nicht gesehen werden können.
  5. Zu leisten ist ausschließlich reine Riemenarbeit.
  6. Der Hundeführer muss seinen Hund bei der Arbeit am mindestens 6 m langen, in ganzer Länge abgedockten, gerechten Schweißriemen und gerechter Schweißhalsung oder -geschirr führen.
  7. Der Hundeführer wird von der Richtergruppe am Anschuss in die Fluchtrichtung eingewiesen. Von da an sind Hund und Hundeführer ohne jegliche Begleitung ihrer Aufgabe zu überlassen. Die Uhrzeit bei Beginn der Fährtenarbeit ist durch die Richtergruppe im Richterbericht zu notieren.
  8. Die Stückrichter haben die Uhrzeit der Ankunft des Gespannes am Fährtenende im Richterbericht zu notieren. 

Bewertung der Arbeiten

  1. Jedes Nachsuchengespann, welches innerhalb der vorgegebenen Zeit von 1 ½ Stunden am Stück ist, hat die Prüfung bestanden. 
  2. Die Ergebnisbekanntgabe erfolgt nach der Anzahl der vorgelegten Verweiserpunkte und der geleisteten Arbeitszeit.
    Bei Vorlage von 4 und 5 Verweiserpunkten erreicht das Gepann einen 1. Preis
    Bei Vorlage von 2 und 3 Verweiserpunkten erreicht das Gespann einen 2. Preis
    Bei Vorlage von 0 und 1 Verweiserpunkten erreicht das Gespann einen 3. Preis
    Bei gleicher Verweiserpunktzahl wird das Gespann mit der kürzeren Arbeitszeit vorangestellt. 
  3. Auf dem Zeugnis wird der erreichte Preis, die vorgelegten Verweiserpunkte und die Arbeitszeit eingetragen. 

Titelvergabe

  1. Jenes Gespann, das die meisten Verweiserpunkte in kürzester Arbeitszeit vorweisen kann, erhält den Titel „SchwPoR-Sieger/40-20“ zuerkannt.

Prüfungszeitraum

Unbefristet

Zulassungsvoraussetzungen

Mindestalter 1 Jahr, Schussfestigkeitsnachweis

Meldezahl

 Maximal 8 Hunde je Richtergruppe

Melde- und genehmigungspflichtig

Richter 

Die Prüfung muss von drei Richtern abgenommen werden. Hiervon müssen zwei Richter in der DTK-Richterliste aufgeführt sein. Als dritter Richter kann entweder ein anderer Verbandsrichter (Sw), ein ausländischer Teckelrichter oder ein DTK-Richteranwärter zugelassen werden. Der Richterobmann darf nicht dem ausrichtenden Landesverband angehören.

Schweißarbeit auf natürlicher Wundfährte (SchwhN)

Grundsätzliches

  1. Die Nachsuche erfolgt nur auf der natürlichen Wundfährte von Schalenwild und bei Arbeiten auf angefahrenes Schalenwild. 
  2. Die Fährte muss mindestens 400 m am Riemen gearbeitet werden. Das Stück muss während der Nachsuche zur Strecke kommen.
  3. Nachsuchen auf Schnee oder Schneeflecken werden nicht anerkannt.
  4. Nach diesen Bestimmungen werden auch Arbeiten im Ausland anerkannt.

Registrierstelle

Auf Antrag der Registrierstelle an die KN kann bei 10 gemeldeten, erfolgreichen Nachsuchen mit Bestätigung durch jagderfahrene Zeugen und über mindestens 200 m Länge das Naturleistungszeichen „Schweißhund Natur“ (SchwhN) vergeben werden. Davon müssen drei Arbeiten mit zwei Zeugen und sieben Arbeiten mit einem Zeugen bestätigt werden.


Zulassungsvoraussetzungen

Mindestalter 1 Jahr, alle Schweißprüfungen oder VP oder Brauchbarkeitsnachweis nach Landesrecht

Direktvergabe des Leistungszeichens

Die Arbeit muss von zwei Verbandsrichtern beobach-tet werden.  Hiervon muss ein Richter in der DTK-Richterliste aufgeführt sein. Als zweiter Richter kann entweder ein anderer Verbandsrichter, ein ausländi-scher Teckelrichter oder ein DTK-Richteranwärter fungieren.

Vergabe des LZ durch Kommission für Naturarbeiten

Über die Arbeit des Hundes ist vom Hundeführer ein schriftlicher Bericht (Beobachtungstafel und eine ausführliche Beschreibung der Nachsuchenarbeit – dreifach) zu fertigen und mit der Ahnen-tafel an den DTK einzureichen. Die Arbeit ist von zwei jagderfahrenen Zeugen zu bestätigen. Über die Vergabe des Leistungszeichens entscheidet die Kommission zur Anerkennung für Naturarbeiten.

Verbandsschweißprüfung (VSwP) und Verbandsschweißprüfung Fährtenschuh (VSwP/F)

Allgemeines

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der „Ordnung für Verbandsschweißprüfungen (VSwPO) vom Jagdgebrauchshundverband e.V.. Sie ist zu beziehen unter der nach-stehend aufgeführten Anschrift: 

 Formularverlag für das 

 Jagdgebrauchshundwesen 

 An der Trift 6 

 38124 Braunschweig 

 Tel. 0531-611091, Fax 874181

Prüfungszeitraum

Eine VSwP darf in der Zeit abgehalten werden, in der die Jagd auf Schalenwild erlaubt ist.

Zulassungsvoraussetzungen

Nur Hunde, die älter als 24 Monate sind. Schussfestigkeitsnachweis und Nachweis des lauten Jagens

Meldezahl

Maximal 20 Hunde, je Richtergruppe höchstens 4 Hunde. Eine Beschränkung der Ausschreibung auf weniger als 6 Hunde ist nicht zulässig.

Melde- und genehmigungspflichtig

Richter 

Die Prüfung muss von drei Verbandsschweißrichtern abgenommen werden.

Vielseitigkeitsprüfung (Vp)

Allgemeines

Fährtenkundige, deren Angehörige, Lebenspartner und Personen, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft wohnen, dürfen keine Hunde führen.

Prüfungsfächer

  1. Schweißarbeit
    Die Prüfung ist gemäß den Grundätzen der Prüfung "Schweißprüfung auf künstlicher Wundfährte (SchwhK)" mit folgenden Abweichungen durchzuführen: Die Länge der Fährten muss mindestens 600 m betragen, in denen zwei möglichst rechtwinkelige Haken mit Wundbetten angelegt sein müssen.
  2. Gehorsamsfächer
    Hierfür gelten die Bestimmungen der Prüfung "Stöberprüfung (St)".
  3. Stöberarbeit
    Hierfür gelten die Bestimmungen der Prüfung "Stöberprüfung (St)" mit folgenden Abweichungen: Der Hund ist nur in einer Parzelle zu prüfen. Reicht die Arbeitsleistung in dieser Parzelle zur Bewertung der Fächer „Benehmen beim Stöbern“ und „Ausdauer bei der Suche“ nicht aus, so ist der Hund in einer zweiten Parzelle zu prüfen (eine Leistungsziffer für das Fach „Finden“ wird nicht vergeben).
  4. Spurlautarbeit
    Hierfür gelten die Bestimmungen der Prüfung "Spurlautprüfung (Sp)".

Bewertung der Arbeiten und Preisvergabe

  1. Die Bewertung der Arbeiten und die daraus abgeleitete Preisvergabe ist hier dargestellt.

Prüfungszeitraum

01.08.-31.03.

Zulassungsvoraussetzungen

ab 5 Monate

Schussfestigkeitsnachweis

Meldezahl

Maximal 6 Hunde für eine eintägige Prüfung und maximal 12 Hunde für eine zweitägige Prüfung je Richtergruppe

Melde- und genehmigungspflichtig

Richter 

Die Prüfung muss von drei Richtern abgenommen werden. Hiervon müssen zwei Richter in der DTK-Richterliste aufgeführt sein. Als dritter Richter kann entweder ein anderer Verbandsrichter (Sw), ein ausländischer Teckelrichter oder ein DTK-Richteranwärter zugelassen werden.

Vielseitigkeitsprüfung ohne Spurlaut (VpoSp)

Allgemeines

Fährtenkundige, deren Angehörige, Lebenspartner und Personen, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft wohnen, dürfen keine Hunde führen.

Prüfungsfächer

Alternativ kann für das Fach Stöbern die Waldsuche eingesetzt werden.

  1. Schweißarbeit
    Die Prüfung ist gemäß den Grundätzen der Prüfung "Schweißprüfung auf künstlicher Wundfährte (SchwhK)" mit folgenden Abweichungen durchzuführen: Die Länge der Fährten muss mindestens 600 m betragen, in denen zwei möglichst rechtwinkelige Haken mit Wundbetten angelegt sein müssen.
  2. Gehorsamsfächer
    Hierfür gelten die Bestimmungen der Prüfung "Stöberprüfung (St)" bzw. "Waldsuche (WaS)".
  3. Stöberarbeit
    Hierfür gelten die Bestimmungen der Prüfung "Stöberprüfung (St)" bzw. "Waldsuche (WaS)".

Bewertung der Arbeiten und Preisvergabe

  1. Die Bewertung der Arbeiten und die daraus abgeleitete Preisvergabe ist hier dargestellt.

Prüfungszeitraum

01.08.-31.03.

Zulassungsvoraussetzungen

ab 5 Monate

bestandene Spurlautprüfung

Meldezahl

Maximal 6 Hunde für eine eintägige Prüfung und maximal 12 Hunde für eine zweitägige Prüfung je Richtergruppe

Melde- und genehmigungspflichtig

Richter 

Die Prüfung muss von drei Richtern abgenommen werden. Hiervon müssen zwei Richter in der DTK-Richterliste aufgeführt sein. Als dritter Richter kann entweder ein anderer Verbandsrichter (Sw), ein ausländischer Teckelrichter oder ein DTK-Richteranwärter zugelassen werden.

Internationale Vielseitigkeitsprüfung (IntVp)

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